Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen „Kreisverband der Bienenzüchter
München - Ebersberg e.V. (kurz Verband). Er wurde am 30.01.1955
gegründet und hat seinen Sitz in München. Der Verband
ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verband ist außerordentliches
Mitglied des Verbandes Bayerischer Bienenzüchter e.V.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verband erstrebt den Zusammenschluß aller Imker, nach
freien, demokratischen Grundsätzen in der Stadt München,
im Landkreis München und im Landkreis Ebersberg.
Er verfolgt auschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke”
der Abgabenordnung.
Der Verband ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen
begünstigt werden.
Der Verbandszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet.
Der Zweck des Verbandes ist die Förderung der Bienenzucht
und auch im Interesse der Allgemeinheit die Sicherung der Pflanzenbefruchtung
in der Landschaft und der Natur. Die Förderung der Erwerbsbienenzucht
/ Erwerbsimkerei ist nicht Aufgabe des Verbandes.
Die Aufgaben des Verbandes sind
- Durchführung von Informations- und Lehrveranstaltungen zu
bienenzüchterischen Themen
- Erhaltung und Förderung der nicht gewerblichen Bienenzucht
- die Mitglieder der Ortsvereine bei Behörden zu vertreten,
sowie in allen imkerlichen Fragen zu betreuen.
- Zusammenarbeit mit anderen Bienenzuchtverbänden und Vereinen
- Unterstützung aller Maßnahmen zur Erhaltung einer gesunden
Umwelt
§ 3 Mitglieder
Der Kreisverband besteht aus den angeschlossenen Ortsvereinen und
deren Mitgliedern.
Jedes Mitglied, eines angeschlossenen Ortsvereins, das in der Mitgliederliste
des Verbandes Bayerischer Bienenzüchter e.V. eingetragen ist,
ist gleichzeitig Mitglied des Kreisverbandes.
Fördernde Mitglieder der Ortsvereine sind keine Mitglieder
des Kreisverbandes.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder.
Jedes Mitglied hat das Recht:
- Auf Wahrung seiner imkerlichen Belange durch den Kreisverband.
- An Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen
- Anträge in der Mitgliederversammlung zu stellen. (Das Stimmrecht
ist nach § 6 geregelt)
- Die Einrichtungen des Verbandes zu nutzen.
Jedes Mitglied hat die Pflicht:
- Die Bestrebungen des Kreisverbandes zu unterstützen
- Die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
/ Verbandsleitung zu achten.
- Die Verbandsbeiträge über den Ortsverein zu entrichten.
- Die Einrichtungen und Gegenstände des Verbandes schonend
zu behandeln.
§ 5 Mitgliederversammlung
Alljährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt,
die vom 1. Vorsitzenden zwei Wochen vorher schriftlich einzuberufen
ist. Zur Wirksamkeit genügt die Absendung an die zuletzt bekannte
Anschrift.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.
Bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Über die Versammlung
und ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, welche
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
§ 6 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
Bei Wahlen und Abstimmungen hat jeder Vereinsvorstand oder der bevollmächtigte
Vertreter für je angefangene 10 Mitglieder eine Stimme, maßgebend
für die Stimmenzahl ist die letzte Mitgliederliste.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen Stimmberechtigten beschlußfähig, wenn schriftlich
eingeladen und die Tagesordnung bekannt gemacht wurde.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Beschlüsse über Abänderung der Satzung, über
die Festsetzung der Verbandsbeiträge und die Auflösung
des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
Stimmen.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes
- Genehmigung des Berichtes und Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Vorstandschaft
- Festsetung der Beiträge.
- Änderung der Satzung
- Behandlung von Anträgen und Beschwerden.
- Wahl der 2 Revisoren.
- Auflösung des Verbandes
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Kassier
- Schiftführer
- zwei Beisitzern.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende,
je allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur
bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seinem Alleinvertretungsrecht
Gebrauch macht. Der Vorstand ist auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Der Ersatz von Auslagen und Aufwendugen ist zulässig. Er bleibt
bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand führt die Geschäfte
des Verbandes im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
§ 9 Revisoren.
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte 2 Kassenrevisoren
auf die Dauer von 3 Jahren.
Die Revisoren sind verpflichtet die Geschäfts- und Kassenführung
zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 10 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Auflösung des Kreisverbandes.
Der Verband kann nur in einer ordnungsgemäß zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3
der Stimmberechtigten aufgelöst werden. Bei Auflösung
des Verbandes geht das Vermögen an die Stadt München,
den Landkreis München oder den Landkreis Ebersberg, mit der
Auflage es ausschließlich zur Förderung und Verbreitung
der Bienenzucht zu verwenden. Die zur Auflösung einberufene
Mitgliederversammlung hat hinsichtlich des hiermit ausdrücklich
zweckgebundenen Vermögens nur die im vorherigen Satz genannten
Empfänger mit einfacher Stimmenmehrheit zu bestimmen.
§ 12 Schlußbestimmung
Die Satzung wurde am 22. März 2002 beschlossen.
Unterschriften:
L.Mayer Förg, Theo
M. Fischer Wächter, Lorenz
E. Müller Erwin Wittmann
K. Voigtländer
Geschäftsordnung
Kreisberband der Bienenzüchter München - Ebersberg e.V.
G e s c h ä f t s o r d n u n g
§ 1 Sinn und Öffentlichkeit
(1) Der Kreisverband der Bienenzüchter München - Ebersberg
e.V. erläßt zur Durchführung von Versammlungen,
Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt) diese
Geschäftsordnung.
(2) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit
ist auszuschließen, wenn ein entsprechender Beschluß
gefaßt wird.
(3) Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die
Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder
der Versammlung dies beschlossen haben.
(4) Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen
oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die
Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.
§ 2 Einberufung
(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung richtet sich nach
§ 5 der Satzung und erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden.
Die Tagesordnung ist bekanntzugeben. Die Einladungsfrist beträgt
zwei Wochen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durchzuführen.
(2) Die Einberufung des Vorstandes erfolgt sinngemäß,
soweit § 8 der Satzung nicht etwas anderes regelt.
§ 3 Beschlußfähigkeit und Stimmrecht
(1)Die Beschlußfähigkeit und das Stimmrecht der Mitgliederverammlung
richtet sich nach der Satzung.
(2) Die übrigen Organe sind beschlußfähig, wenn
nach ordnungsgemäß ergangener Einladung die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt
(z.B. 1.Vorstand, 2.Vorstand, Schriftführer, Kassier,1.Beisitzer
und 2.Beisitzer) Stimmübertragungen sind nicht gestattet.
§ 4 Versammlungsleitung
(1) Die Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter
genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.
(2) Falls der Versammlungsleiter und sein satzungsgemäßer
Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder
aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für
Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter betreffen.
(3) Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der
Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße
Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere
das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit
oder für die Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung
der Versammlung anordnen.
Über Einsprüche, die unmittelbar vorzubringen sind, entscheidet
die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.
(4) Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit
der Einberufung, die Anwesenheitsliste und die Stimmberechtigung
und gibt die Tagesordnung bekannt.
Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge
entscheidet die Versammlung ohne Aussprache mit einfacher Mehrheit.
(5) Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgelegten
Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.
§ 5 Wortmeldungen und Rednerfolge
(1) Zu jedem Tagesordnungspunkt ist (wenn erforderlich) eine Rednerliste
aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(2) Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die
Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
(3) Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum
verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in
materieller Hinsicht persönlich betreffen.
(4) Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der
Rednerliste das Wort ergreifen.
§ 6 Anträge
(1) Antragsberecht ist jedes Mitglied.
(2) Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch
die Satzung geregelt ist, müssen Anträge 2 Tage vor dem
Versammlungstermin vorliegen.
(3) Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht und ausreichend
begründet werden. Anträge ohne Unterschrift dürfen
nicht behandelt werden.
(4) Anträge die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben
und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind
ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.
(5) Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die
Bestimmungen der Satzung.
§ 7 Dringlichkeitsanträge
(1) Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende
Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur
mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit zur Beratung und Beschlußfassung
kommen. Dringlichkeitsanträge müssen schriftlich vorgelegt
werden.
(2) Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb
der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen
hat. Ein Gegenredner ist zugelassen.
§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluß
der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der
Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein
Gegenredner gesprochen haben.
(2) Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen
Antrag auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit
stellen.
(3) Zur Abstimmung über einen Antrag auf Schluß der
Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste
noch eingetragenen Redner zu verlesen.
(4) Wird dem Antrag stattgegeben, erteilt der Versammlungsleiter
auf Verlangen noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.
(5) Anträge auf Schluß der Rednerliste sind unzulässig.
$ 9 Abstimmungen
(1) Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist
vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.
(2) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter
zu verlesen.
(3) Abstimmungen erfolgen offen. Der Versammlungsleiter kann jedoch
eine geheime Wahl anordnen. Er hat dies zu tun, wenn es auf Antrag
beschlossen wird. Bei der Mitgliederversammlung muß dieser
Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit unterstützt werden.
(4) Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht
mehr erteilt werden.
(5) Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter
jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.
(6) Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung nichts
anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung und
ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(7) Angezweifelte offene Abstimmungen müssen auf Antragsbeschluß
geheim wiederholt werden.
§ 10 Wahlen
(1) Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn
sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen
sind und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind.
(2) Um eine Kontinuität in der Vereinsleitung zu gewährleisten
ist bei einem Mandatswechsel oder Ausscheiden innerhalb des Vorstandes
das frei gewordene Amt vom Vorstand für den Rest der Amtszeit
kommissarisch zu besetzen.
(3) Die Wahlen zum 1. und 2. Vorsitzenden sind grundsätzlich
schriftlich und geheim durchzuführen. Alle anderen Wahlen sind
durch Akklamation durchzuführen.
(4) Vor Wahlen ist ein Wahlausschuß mit mindestens 3 Mitgliedern
zu bestellen, der die Aufgabe hat die abgegebenen Stimmen zu zählen
und zu kontrollieren.
(5) Der Wahlausschuß hat aus seiner Mitte einen Wahlleiter
zu bestimmen, der während des Wahlvorganges die Rechte und
Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
(6) Vor der Wahl sind die Kandidaten zu befragen, ob sie im Falle
der Wahl das Amt annehmen.
(7) Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter
vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus
der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht,
(8) Das Wahlergebnis ist durch den Wahlauschuß festzustellen,
dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und seine Gültigkeit
ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
Die Wahlzettel zum 1. und 2. Vorsitzenden sind 3 Monate aufzubewahren.
§ 11 Versammlungsprotokolle
(1) Über alle Versammlungen sind laut Satzung Protokolle zu
führen, die innerhalb von 4 Wochen den Mitgliedern des Vorstandes
in Abschrift zuzustellen sind.
(2) Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb
von zwei Wochen schriftlich Einspruch gegen die Fassung des Protokolls
beim Vorstand erhoben wird.
(3) Über die endgültige Billigung oder Aufhebung eines
Beschlusses entscheidet der Vorstand auf seiner nächsten Sitzung.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluß
der Mitgliederversammlung vom
21. März 2003 in Kraft.
Finanzordnung
Kreisverband der Bienenzüchter München - Ebersberg e.
V. F i n a n z o r d n u n g
Diese Finanzordnung regelt in Ergänzung der Satzung das Haushalts-
und Kassenwesen des Verbandes.
§ 1 Grundsatz der Sparsamkeit
Die Finanzwirtschaft des Verbandes ist sparsam zu führen.
§ 2 Haushaltsplan
Der vom Kassier aufgestellte Haushaltsplan ist dem Vorstand vorzulegen
und von diesem mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen.
Die einzelnen Positionen des Haushaltsplans sind gegenseitig deckungsgleich.
Der genehmigte Haushaltsplan bildet die Grundlage für das
Finanzwesen des Verbandes.
§ 3 Jahresabschluß
Im Jahresabschluß sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres
nachzuweisen und die Schulden sowie das Vermögen aufzuführen.
Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten.
§ 4 Kassier
Die/der Kassier verwaltet das zentrale Kassenwesen.
Sie / er ist berechtigt, laufend wiederkehrende bzw. durch Vorstandsbeschluß
genehmigte Zahlungen selbständig zu tätigen oder zu veranlassen.
§ 5 Zahlungsverkehr
Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos über
Bankkonten des Verbandes abzuwickeln.
Über jede Ein- und Ausgabe muß ein Kassenbeleg vorhanden
sein.
Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck
enhalten.
Bei Gesamtabrechnungen ist auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege
zu vermerken.
§ 6 Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten Das Eingehen von
Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall
vorbehalten:
a) der / dem 1. Vorsitzenden bis zu einer Summe von € 1.000,-
b) der / dem 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam mit der / dem Vorsitzenden
Finanzen bis zu einer Summe von € 2.000,-
c) dem Vorstand bis zu einer Summe von € 10.000,-
d) der Mitgliederversammlung bei einer Summe über € 10.000,-
§ 7 Kostenerstattung
Den ehrenamtlichen Mitarbeitern des Verbandes sind entsprechende
Kosten nach den jeweils gültigen Beschlüssen der Mitgliederversammlung
zu erstatten.
§ 8 Sonstige Entscheidungen In allen Finanzangelegenheiten,
die in der Satzung und in dieser Finanzordnung nicht festgesetzt
sind entscheidet der Vorstand.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Finanzordnung tritt gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung
vom 21. März 2003 in Kraft.
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