Kreisverband der Bienenzüchter München-Ebersberg e.V.
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Version 1.82  10.12.18
Satzung
Satzung                              [Geschäftsordnung] [Finanzordnung] § 1 Name und Sitz Der Verband führt den Namen „Kreisverband der Bienenzüchter München - Ebersberg e.V. (kurz Verband). Er wurde am 30.01.1955 gegründet und hat seinen Sitz in München. Der Verband ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verband ist außerordentliches Mitglied des Verbandes Bayerischer Bienenzüchter e.V. § 2 Zweck und Aufgaben Der Verband erstrebt den Zusammenschluß aller Imker, nach freien, demokratischen Grundsätzen in der Stadt München, im Landkreis München und im Landkreis Ebersberg. Er verfolgt auschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig; Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden. Der Verbandszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Zweck des Verbandes ist die Förderung der Bienenzucht und auch im Interesse der Allgemeinheit die Sicherung der Pflanzenbefruchtung in der Landschaft und der Natur. Die Förderung der Erwerbsbienenzucht / Erwerbsimkerei ist nicht Aufgabe des Verbandes. Die Aufgaben des Verbandes sind - Durchführung von Informations- und Lehrveranstaltungen zu bienenzüchterischen Themen - Erhaltung und Förderung der nicht gewerblichen Bienenzucht - die Mitglieder der Ortsvereine bei Behörden zu vertreten, sowie in allen imkerlichen Fragen zu betreuen. - Zusammenarbeit mit anderen Bienenzuchtverbänden und Vereinen - Unterstützung aller Maßnahmen zur Erhaltung einer gesunden Umwelt § 3 Mitglieder Der Kreisverband besteht aus den angeschlossenen Ortsvereinen und deren Mitgliedern. Jedes Mitglied, eines angeschlossenen Ortsvereins, das in der Mitgliederliste des Verbandes Bayerischer Bienenzüchter e.V. eingetragen ist, ist gleichzeitig Mitglied des Kreisverbandes. Fördernde Mitglieder der Ortsvereine sind keine Mitglieder des Kreisverbandes. § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht: - Auf Wahrung seiner imkerlichen Belange durch den Kreisverband. - An Versammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen - Anträge in der Mitgliederversammlung zu stellen. (Das Stimmrecht ist nach § 6 geregelt) - Die Einrichtungen des Verbandes zu nutzen. Jedes Mitglied hat die Pflicht: - Die Bestrebungen des Kreisverbandes zu unterstützen - Die Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung / Verbandsleitung zu achten. - Die Verbandsbeiträge über den Ortsverein zu entrichten. - Die Einrichtungen und Gegenstände des Verbandes schonend zu behandeln. § 5 Mitgliederversammlung Alljährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, die vom 1. Vorsitzenden zwei Wochen vorher schriftlich einzuberufen ist. Zur Wirksamkeit genügt die Absendung an die zuletzt bekannte Anschrift. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Über die Versammlung und ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 6 Stimmrecht in der Mitgliederversammlung Bei Wahlen und Abstimmungen hat jeder Vereinsvorstand oder der bevollmächtigte Vertreter für je angefangene 10 Mitglieder eine Stimme, maßgebend für die Stimmenzahl ist die letzte Mitgliederliste. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschlußfähig, wenn schriftlich eingeladen und die Tagesordnung bekannt gemacht wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Abänderung der Satzung, über die Festsetzung der Verbandsbeiträge und die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. § 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind - Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes - Genehmigung des Berichtes und Entlastung des Vorstandes - Wahl der Vorstandschaft - Festsetung der Beiträge. - Änderung der Satzung - Behandlung von Anträgen und Beschwerden. - Wahl der 2 Revisoren. - Auflösung des Verbandes § 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus - 1. Vorsitzenden - 2. Vorsitzenden - Kassier - Schiftführer - zwei Beisitzern. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, je allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden von seinem Alleinvertretungsrecht Gebrauch macht. Der Vorstand ist auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Ersatz von Auslagen und Aufwendugen ist zulässig. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. § 9 Revisoren Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte 2 Kassenrevisoren auf die Dauer von 3 Jahren. Die Revisoren sind verpflichtet die Geschäfts- und Kassenführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten. § 10 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 11 Auflösung des Kreisverbandes Der Verband kann nur in einer ordnungsgemäß zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der Stimmberechtigten aufgelöst werden. Bei Auflösung des Verbandes geht das Vermögen an die Stadt München, den Landkreis München oder den Landkreis Ebersberg, mit der Auflage es ausschließlich zur Förderung und Verbreitung der Bienenzucht zu verwenden. Die zur Auflösung einberufene Mitgliederversammlung hat hinsichtlich des hiermit ausdrücklich zweckgebundenen Vermögens nur die im vorherigen Satz genannten Empfänger mit einfacher Stimmenmehrheit zu bestimmen. § 12 Schlußbestimmung Die Satzung wurde am 22. März 2002 beschlossen. Unterschriften: L.Mayer Förg, Theo M. Fischer Wächter, Lorenz E. Müller Erwin Wittmann K. Voigtländer Geschäftsordnung                                                                    [Satzung] [Finanzordnung] Kreisberband der Bienenzüchter München - Ebersberg e.V. G e s c h ä f t s o r d n u n g § 1 Sinn und Öffentlichkeit (1) Der Kreisverband der Bienenzüchter München - Ebersberg e.V. erläßt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt) diese Geschäftsordnung. (2) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn ein entsprechender Beschluß gefaßt wird. (3) Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Versammlung dies beschlossen haben. (4) Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet. § 2 Einberufung (1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung richtet sich nach § 5 der Satzung und erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden. Die Tagesordnung ist bekanntzugeben. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durchzuführen. (2) Die Einberufung des Vorstandes erfolgt sinngemäß, soweit § 8 der Satzung nicht etwas anderes regelt. § 3 Beschlußfähigkeit und Stimmrecht (1)Die Beschlußfähigkeit und das Stimmrecht der Mitgliederverammlung richtet sich nach der Satzung. (2) Die übrigen Organe sind beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäß ergangener Einladung die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt (z.B. 1.Vorstand, 2.Vorstand, Schriftführer, Kassier,1.Beisitzer und 2.Beisitzer) Stimmübertragungen sind nicht gestattet. § 4 Versammlungsleitung (1) Die Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen. (2) Falls der Versammlungsleiter und sein satzungsgemäßer Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter betreffen. (3) Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache. (4) Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste und die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Aussprache mit einfacher Mehrheit. (5) Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. § 5 Wortmeldungen und Rednerfolge (1) Zu jedem Tagesordnungspunkt ist (wenn erforderlich) eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. (2) Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste. (3) Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen. (4) Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen. § 6 Anträge (1) Antragsberecht ist jedes Mitglied. (2) Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch die Satzung geregelt ist, müssen Anträge 2 Tage vor dem Versammlungstermin vorliegen. (3) Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht und ausreichend begründet werden. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden. (4) Anträge die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen. (5) Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen der Satzung. § 7 Dringlichkeitsanträge (1) Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit zur Beratung und Beschlußfassung kommen. Dringlichkeitsanträge müssen schriftlich vorgelegt werden. (2) Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zugelassen. § 8 Anträge zur Geschäftsordnung (1) Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben. (2) Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen. (3) Zur Abstimmung über einen Antrag auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen. (4) Wird dem Antrag stattgegeben, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort. (5) Anträge auf Schluß der Rednerliste sind unzulässig. $ 9 Abstimmungen (1) Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben. (2) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen. (3) Abstimmungen erfolgen offen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime Wahl anordnen. Er hat dies zu tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mitgliederversammlung muß dieser Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit unterstützt werden. (4) Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden. (5) Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben. (6) Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. (7) Angezweifelte offene Abstimmungen müssen auf Antragsbeschluß geheim wiederholt werden. § 10 Wahlen (1) Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen sind und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind. (2) Um eine Kontinuität in der Vereinsleitung zu gewährleisten ist bei einem Mandatswechsel oder Ausscheiden innerhalb des Vorstandes das frei gewordene Amt vom Vorstand für den Rest der Amtszeit kommissarisch zu besetzen. (3) Die Wahlen zum 1. und 2. Vorsitzenden sind grundsätzlich schriftlich und geheim durchzuführen. Alle anderen Wahlen sind durch Akklamation durchzuführen. (4) Vor Wahlen ist ein Wahlausschuß mit mindestens 3 Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. (5) Der Wahlausschuß hat aus seiner Mitte einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlvorganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat. (6) Vor der Wahl sind die Kandidaten zu befragen, ob sie im Falle der Wahl das Amt annehmen. (7) Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht, (8) Das Wahlergebnis ist durch den Wahlauschuß festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen. Die Wahlzettel zum 1. und 2. Vorsitzenden sind 3 Monate aufzubewahren. § 11 Versammlungsprotokolle (1) Über alle Versammlungen sind laut Satzung Protokolle zu führen, die innerhalb von 4 Wochen den Mitgliedern des Vorstandes in Abschrift zuzustellen sind. (2) Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch gegen die Fassung des Protokolls beim Vorstand erhoben wird. (3) Über die endgültige Billigung oder Aufhebung eines Beschlusses entscheidet der Vorstand auf seiner nächsten Sitzung. § 12 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 21. März 2003 in Kraft. Finanzordnung                                                                      [Satzung] [Geschäftsordnung] Kreisverband der Bienenzüchter München - Ebersberg e. V. F i n a n z o r d n u n g Diese Finanzordnung regelt in Ergänzung der Satzung das Haushalts- und Kassenwesen des Verbandes. § 1 Grundsatz der Sparsamkeit Die Finanzwirtschaft des Verbandes ist sparsam zu führen. § 2 Haushaltsplan Der vom Kassier aufgestellte Haushaltsplan ist dem Vorstand vorzulegen und von diesem mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen. Die einzelnen Positionen des Haushaltsplans sind gegenseitig deckungsgleich. Der genehmigte Haushaltsplan bildet die Grundlage für das Finanzwesen des Verbandes. § 3 Jahresabschluß Im Jahresabschluß sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres nachzuweisen und die Schulden sowie das Vermögen aufzuführen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten. § 4 Kassier Die/der Kassier verwaltet das zentrale Kassenwesen. Sie / er ist berechtigt, laufend wiederkehrende bzw. durch Vorstandsbeschluß genehmigte Zahlungen selbständig zu tätigen oder zu veranlassen. § 5 Zahlungsverkehr Der Zahlungsverkehr ist grundsätzlich bargeldlos über Bankkonten des Verbandes abzuwickeln. Über jede Ein- und Ausgabe muß ein Kassenbeleg vorhanden sein. Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enhalten. Bei Gesamtabrechnungen ist auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege zu vermerken. § 6 Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall vorbehalten: a) der / dem 1. Vorsitzenden bis zu einer Summe von € 1.000,- b) der / dem 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam mit der / dem Vorsitzenden Finanzen bis zu einer Summe von € 2.000,- c) dem Vorstand bis zu einer Summe von € 10.000,- d) der Mitgliederversammlung bei einer Summe über € 10.000,- § 7 Kostenerstattung Den ehrenamtlichen Mitarbeitern des Verbandes sind entsprechende Kosten nach den jeweils gültigen Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu erstatten. § 8 Sonstige Entscheidungen In allen Finanzangelegenheiten, die in der Satzung und in dieser Finanzordnung nicht festgesetzt sind entscheidet der Vorstand. § 9 Inkrafttreten Diese Finanzordnung tritt gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 21. März 2003 in Kraft.
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